Berufung

Als Braut Christi berufen

Als Braut Christi, die zum Hochzeitsmahl des Lammes geladen ist, gehört die gottgeweihte Jungfrau ganz Christus und der Kirche. Die mystische Vermählung mit Christus ist der Kern des Weihegebets. In der bräutlichen Liebe zu Christus findet die geweihte Jungfrau das Wesen ihrer Berufung und Sendung im Dienst der Kirche und für die Welt. Die Ausgießung des Heiligen Geistes – so heißt es im Weihegebet – soll in ihr das Feuer der Liebe entfachen, um Zeugin der Liebe Christi zu seiner Kirche und zu den Menschen zu sein (vgl. OCV I, Nr. 24). Obwohl die geweihte Jungfrau die Würde des Ehebundes schätzt, vermag sie dennoch auf das Glück einer Ehe zu verzichten, weil sie einzig das sucht, was das Sakrament der Ehe bedeutet, nämlich die Verbindung Christi mit seiner Kirche (vgl. OCV I, Nr. 24). Die Wertschätzung der Ehe stellt also eine wichtige Grundvoraussetzung für die geweihte Jungfrau dar.

Das Lehramt der Kirche hat sich wiederholt zur Bedeutung und Aktualität dieser Berufung geäußert: „Grund zu Freude und Hoffnung ist es zu sehen, dass die bereits seit der apostolischen Zeit in den christlichen Gemeinden bezeugte alte Weihe der Jungfrauen heute wiederaufblüht. Durch ihre Weihe durch den Diözesanbischof erwerben sie eine besondere Bindung an die Kirche, deren Dienst sie sich widmen, auch wenn sie weiter in der Welt bleiben. Allein oder in Gemeinschaft stellen sie ein besonderes eschatologisches Bild von der himmlischen Braut und dem zukünftigen Leben dar, wenn die Kirche endlich die Liebe zu ihrem Bräutigam Christus in Fülle leben wird“ (Johannes Paul II, Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata (VC) über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt, 25.03.1996, Nr. 7).

Voraussetzungen

Dem Empfang der Jungfrauenweihe geht eine offizielle Vorbereitungszeit, die in der Verantwortung des Diözesanbischofs steht, voraus.

In der Regel sollte die Kandidatin mindestens 30 Jahre alt sein. Die Kandidatin soll die Berufsausbildung abgeschlossen haben und nach Möglichkeit bereits einige Zeit im Berufsalltag stehen.

Für die Zulassung zur Jungfrauenweihe ist es erforderlich, dass die Bewerberinnen

a) niemals eine Ehe eingegangen sind und auch nicht offenkundig ein dem jungfräulichen Stand widersprechendes Leben geführt haben,

b) dass sie durch ihr Alter, ihr Urteilsvermögen und durch ihre nach dem übereinstimmenden Zeugnis der Gläubigen erprobten Charaktereigenschaften die Gewähr bieten, in einem sittenreinen, dem Dienst der Kirche und des Nächsten gewidmeten Leben auszuharren;

c) dass sie vom Ortsbischof zur Weihe zugelassen werden.

(Vgl. Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Bd. II, 1994: Die Jungfrauenweihe, Allgemeine Einführung, Nr. 5)

Stellung und Aufgaben des Diözesanbischofs

  1. Zuständig für die geweihten Jungfrauen in der Welt ist der Diözesanbischof. Er ist der ordentliche Spender der Jungfrauenweihe, für die er immer die persönliche Verantwortung trägt.
  2. Der Diözesanbischof entscheidet über die Zulassung der Bewerberin zur Kandidatur bzw. über die Ablehnung; ebenso entscheidet er über die Zulassung zur Jungfrauenweihe bzw. deren Ablehnung.
  3. Zur Unterstützung in seinen Aufgaben für die geweihten Jungfrauen in den Diözesen Augsburg und Regensburg dienen dem jeweiligen Diözesanbischof ein beauftragter Mentor und ein von ihm beauftragter Kandidaturleiter. Diese sind Priester und geweihte Jungfrauen.
  4. Der Diözesanbischof regelt in Absprache mit dem Mentorat die Angelegenheiten des Ordo Virginum in den jeweiligen Diözesen.
  5. Aufgabe des Mentorates ist es, den Vorbereitungsweg der Kandidatin entsprechend ihrer konkreten Situation und ihren Fähigkeiten zu gestalten und dazu entsprechende Inhalte und Anregungen für ihre Lebensform zu vermitteln. Der Kandidatin sollen Hilfestellungen gegeben werden, um die wesentlichen Aspekte der Berufung sowohl menschlich, geistlich und theologisch tiefer zu erkennen, damit sie ihren persönlichen Dienst für die Kirche begreifen und lieben lernt.
  6. Für die Zeit der Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe ist eine regelmäßige geistliche Begleitung vorgesehen.
    Der Kandidaturleiter arbeitet mit dem Mentorat zusammen und unterstützt diesen in seiner Tätigkeit.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit, werden bei Personenbezeichnungen stets männliche und weibliche Wortformen nebeneinander verwendet; Mentor und Kandidaturleiter meinen immer auch Mentorin und Kandidaturleiterin, wo es nicht von der Natur der Sache ausgeschlossen ist.

Vorbereitungsweg – Kandidatur

Für die Zulassung zur Kandidatur müssen bestimmte menschliche sowie religiöse und kirchliche Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Menschliche Voraussetzungen sind: Psychische Gesundheit, integrierte Geschlechtlichkeit und gefestigte Keuschheit; Wertschätzung der christlichen Ehe; Hingabefähigkeit; Belastbarkeit bei Schwierigkeiten und Einsamkeit; innere Beständigkeit und Treue; Urteilskraft; ein Leben in geordneten Verhältnissen, beruflicher Abschluss bzw. nach Möglichkeit berufliche Tätigkeit und die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil.
  2. Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind: eine über mehrere Jahre persönliche Christusbeziehung, Übereinstimmung mit der katholischen Glaubens- und Sittenlehre; wenn möglich, aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde; Bereitschaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Stundengebet, zu regelmäßiger Schriftlesung, soweit möglich, tägliche Mitfeier der Eucharistie, Bereitschaft zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein Leben im Dienst der Kirche und des Nächsten. Ein persönliches Versprechen der Jungfräulichkeit kann empfohlen werden.

Wenn die Bewerberin in einem Institut geweihten Lebens gelebt hat oder anderweitig heilige Bindungen eingegangen ist, sollte in der Regel ein ausreichender Abstand bis zur Aufnahme in die Kandidatur bestehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Mentorat in Ihrem Bistum.